Unseren Mitgliedern und Gästen das Beste!

Mit diesem Motto möchten wir unser Vereinsheim für Sie zu einem Ort des Wohlbefindens machen, an dem man sich trifft, Meinungen austauscht und im Kreise der Familie und Freunde einige schöne und unvergessliche Stunden erlebt.
Ihre Zufriedenheit ist unser größter Erfolg!

UHG_2011

HomeSatzung

Satzung UHG Sigmaringen e.V.

Satzung der Unteroffizierheimgesellschaft Sigmaringen e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Die Gesellschaft führt den Namen "Unteroffizierheimgesellschaft (UHG) Sigmaringen e.V."
und ist im Vereinsregister eingetragen.

2)  Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 72488 Sigmaringen und ist Trägerin des Uffz-Heimes im Standort Sigmaringen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3)  Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der ZDv 60/2 zu stehen.

§ 2
Zweck der Gesellschaft

1)  Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die dienstlichen und außerdienstlichen Kontakte
des Unteroffizierkorps im Standort Sigmaringen sowie der vergleichbaren Beamten, Angestellten und Mitarbeiter untereinander zu festigen.
Sie erfüllt damit eine Betreuungsaufgabe.

2)         Zu diesem Zweck stellt sich die Gesellschaft folgende Aufgaben:

a)         Förderung des kameradschaftlichen Zusammenlebens der Mitglieder,

b)  Förderung des gesellschaftlichen Kontaktes zwischen den Mitgliedern,
ihren Angehörigen und Gästen,

c)  Durchführung von bildenden, geselligen und kameradschaftlichen Veranstaltungen sowie Kontaktpflege mit dem zivilen Bereich, insbesondere mit Vertretern der Öffentlichkeit,

d) Betreuung der Mitglieder, insbesondere des Unteroffiziernachwuchses, der Kameraden im Ruhe- und Reservistenstand, sowie der alleinstehenden Mitglieder,

e)  Förderung des gesellschaftlichen Kontaktes zu Verbündeten

3)  Für die Benutzung der Räume, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen,
gilt die Heimordnung.

§ 3
Führung des Wirtschaftsbetriebes

1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 unterhält die Gesellschaft
einen Wirtschaftsbetrieb.

2)  Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.

 

§ 4
Verwendung finanzieller Mittel

1)  Alle Einkünfte bestehen aus:

a)    Beiträgen der Mitglieder,

b)    Einnahmen aus Veranstaltungen,

c)    etwaigen Überschüssen des Wirtschaftsbetriebes

und werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlich sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, für die Ausgestaltung des Heimes und zur Bildung von Rücklagen bis zum Betrag von 5.388,42 EURO verwendet werden.
Über die Verwendung höherer Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

2)  Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung der Gesellschaft weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden. Alle Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

3)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, ausgenommen Bundesvermögen, an eine Nachfolgeorganisation mit gleichem Sinn und Zweck oder an das "Soldatenhilfswerk e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 5
Mitgliedschaft

1)  Der Verein hat:

a)    Ordentliche Mitglieder

b)    Außerordentliche Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder

2)  Ordentliche Mitglieder

a)    alle aktiven Unteroffiziere

b)    alle Unteroffizieranwärter mit bestandener Laufbahnprüfung gem. § 12 SLV

c)  alle Beamten, Angestellten und Arbeiter in den, den Unteroffizieren vergleichbaren Besoldungsgruppen der am Standort befindlichen Truppenteile und Dienststellen.

3)  Außerordentliche Mitglieder

a)  Unteroffiziere der Reserve, Unteroffiziere im Ruhestand, sowie Unteroffiziere, gleichgestellte Beamte, Angestellte und Arbeiter, die an andere Standorte versetzt werden.

b)  Unteroffiziere, gleichgestellte Beamte, Angestellte und Arbeiter aus anderen Standorten der Bundeswehr.

 

c)  Ehrenunteroffiziere der Bataillone und Einheiten des Standortes Sigmaringen

d) Partner / Lebensgefährten verstorbener Mitglieder (2. Änderung)

4)  Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen - auch aus dem zivilen Bereich - ernannt werden, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung verliehen.

5)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet die Vorstandschaft. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

6)  Stimmrecht / Wahlrecht

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und können gewählt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden. (1. Änderung)

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst

b)    bei Versetzung außerhalb des Standortes

c)    durch Austritt

d)    durch Ausschluss

e)    bei Ernennung zum Fähnrich oder Oberfähnrich

f)    durch Tod

2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist mit Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme gewährt worden ist.
Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen und zu begründen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich gegen die Gesellschaft oder deren Ziele vergeht oder erheblich gegen die Heimordnung verstößt, unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen wird, schuldhaft die Rechtsstellung eines Berufs- / Zeitsoldaten oder Beamten verliert, bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Angestellter bei der Bundeswehr.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Entscheidung ist dem Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen.
Hiergegen ist innerhalb eines Monates nach der Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6a
Umwandlung in der Rechtsstellung einer Mitgliedschaft

1)  Ordentliche Mitglieder nach § 5 (2) können mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf eigenen Antrag außerordentliche Mitglieder werden.

2)  Ordentliche Mitglieder nach § 5 (2) können mit Versetzung zu einem Truppenteil oder einer Dienststelle außerhalb des Standortes auf eigenen Antrag außerordentliche Mitglieder werden.

§ 7
Mitgliederbeiträge

1)  Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die außerordentlichen Mitglieder zahlen die gleichen Beiträge wie ordentliche Mitglieder.
Die Beiträge sind jährlich zu entrichten / einzuziehen.

2)  Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

3)  Über Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 8
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c) die Vorstandschaft

§ 9
Mitgliederversammlung

1)  Mindestens einmal im Jahr, in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr statt.
Sie ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vor Beginn mit Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort schriftlich einzuberufen.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest.

2)  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft, Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge sowie Verwendung von Überschüssen im Sinne von § 4, Abs. (1),

 

c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, gegen einen Ausschließungsbeschluss oder eine Streichung durch die Vorstandschaft,

e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3)  In Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung dieser lediglich Empfehlungen erteilen.
Die Vorstandschaft kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10
Durchführung und Beschlussfähigkeit der Versammlung

1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.

2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

3)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. (3. Änderung)

5)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine von 3/4 erforderlich. (2. Änderung)
Eine Veränderung des Gesellschaftszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.

6)  Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen haben.

7)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellung enthalten:
Ort und zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 11
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

2)  Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Vorstandschaft vorgelegt wird.

§ 13
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

1)         Der Vorstand der Gesellschaft ist der erste und der zweite Vorsitzende.

2)  Der erste und der zweite Vorsitzende können die Gesellschaft je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3)  Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur vertreten werden darf, wenn der erste Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen verhindert ist.

4)  Im Innenverhältnis wird weiterhin bestimmt, dass die Vorsitzenden nur vertreten werden dürfen, wenn ein Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft nach § 14 oder gegebenenfalls ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen Wert bis zu 250 Euro handelt.
Diese Einschränkung gilt ebenfalls nicht für Lebens- und Genussmittel, die für die Bewirtschaftung des Heimes benötigt werden.

 

§ 14
Vorstandschaft

1)  Die Vorstandschaft besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Heimfeldwebel

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- 6 Beisitzern

2)  Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden. (1. Änderung)

3)  50 % der Vorstandschaft müssen ordentliche Mitglieder sein. (1. Änderung)

4)  Besteht die Gesellschaft aus Angehörigen mehrerer Truppenteile oder Dienststellen, so sollen diese angemessen in der Vorstandschaft vertreten sein.

5)  Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6)  Wird kein außerordentliches Mitglied in die Vorstandschaft gewählt, so ist nach § 15 zu verfahren. (1. Änderung)

§ 15
Vertreter der außerordentlichen Mitglieder

1)  Die außerordentlichen Mitglieder können in der Vorstandschaft durch einen außerordentlichen Beisitzer vertreten sein.

2)  Er wird von den außerordentlichen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss für die Dauer von 2 Jahren bestimmt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3)  Er kann an Vorstandssitzungen teilnehmen. (1. Änderung)

§ 16
Zuständigkeiten der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.
Sie hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

a)         Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b)         Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

c)         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft und die Wirtschaftsführung

e)  Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb des Unteroffizierheimes

f)  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

g)  Bestellung und Entlastung des Geschäftsführers

§ 17
Amtsdauer der Vorstandschaft

1)  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Wahltag an gerechnet, gewählt, mit der Möglichkeit der Wiederwahl.

An ungeraden Jahreszahlen werden der

- 1. Vorsitzende

- Schriftführer

- 3 Beisitzer

neu gewählt.

An geraden Jahreszahlen werden der

- 2. Vorsitzende

- Heimfeldwebel

- Schatzmeister

- 3 Beisitzer

neu gewählt

2)  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so beschließt die Vorstandschaft, wer die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.
Der Nachfolger wird nur noch für 1 Jahr gewählt. (1. Änderung)

3)  Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so ist um die Geschäftsfähigkeit zu erhalten, eine Neuwahl anzuordnen.

§ 18
Beschlussfassung der Vorstandschaft

1)  Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden.
Eine Tagesordnung soll mitgeteilt werden.

 

2)  Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3)  Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Das entsprechende Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Fragen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

4)  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.

§ 19
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt in der Gesellschaft haben dürfen.
Sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Geschäftsführung laufend zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§ 20
Dienstaufsicht

Die Verwaltung und Nutzung des Heimes, die Tätigkeit der Gesellschaft sowie die Führung des Wirtschaftsbetriebes im Heim unterliegen der Aufsicht des Kasernenkommandanten nach Maßgabe der vom BMVg erlassenen Richtlinien. Der Kasernenkommandant kann jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nehmen oder einen Truppenverwaltungsbeamten damit beauftragen. Die Verwendung des Heimes für dienstliche oder andere Zwecke sowie die Zulassung von Nichtmitgliedern richtet sich ebenso wie die Personalgestellung nach den entsprechenden Richtlinien des BMVg.

 

§ 21
Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 5. November 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.06.1978 mit der Änderung vom 03.10.1984 außer Kraft.

Diese Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung vom 19.05.1998 (1. Änderung), Mitgliederversammlung vom 26.03.2003 (2. Änderung) und Mitgliederversammlung vom 04.04.2007 (3. Änderung) geändert bzw. ergänzt.

Genehmigt: 72488 Sigmaringen, den 04.04.2007 für die Unteroffizierheimgesellschaft Sigmaringen e.V.

Amt

Name, Vorname, Dienstgrad

Einheit

1. Vorsitzender

Berz, Michael, StFw

StKp 10. PzDiv

2. Vorsitzender

Streubel, Marcus, HptFw

StKp 10. PzDiv

 

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